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Progress Genossenschaftsverband e.V.
Berliner Str. 1
06886 Lutherstadt Wittenberg
Tel.: 03491 /41 80 0
Fax: 03491 / 41 80 12
kontakt@progress-verband.de

Progress Genossenschaftsverband e.V. - Die Satzung

Satzung (Satzung als PDF-Datei herunterladen)

I. Name, Sitz und Aufgabenbereich

§ 1 Name des Verbandes
  • (1) Der Verband führt den Namen Progress Genossenschaftsverband e.V.
  • (2) Der Verband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  • (3) Er ist Prüfungsverband im Sinne des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 01.05.1889, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 16.10. 2006 (BGBl. I. S 2230), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.11.2006 (BGBl. I. S. 2553).
§ 2 Sitz des Verbandes und Verbandsgebiet
  • Der Verband hat seinen Sitz in Lutherstadt Wittenberg.
  • Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
§ 3 Aufgaben des Verbandes
  • (1) Aufgaben des Verbandes sind insbesondere:
    • a) eine vielfältige Förderung des Genossenschaftswesens und genossenschaftlich verfasster Unternehmen;
    • b) die Vertretung und Förderung der Belange der Mitglieder;
    • c) die fachliche Beratung und Betreuung der Mitglieder in wirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, organisatorischen, steuerlichen und rechtlichen Angelegenheiten;
    • d) die Förderung des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit unter den Mitgliedern;
    • e) die Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder gegenüber Behörden und Dritten;
    • f) die Prüfungstätigkeit im Sinne des GenG.
  • (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Verband an anderen Verbänden und Unternehmen beteiligen, eigene Unternehmen gründen sowie mit natürlichen und juristischen Personen zur Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben auf vertraglicher Grundlage kooperieren.
  • (3) Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  • (1) Eine Mitgliedschaft können erwerben:
    • a) eingetragene Genossenschaften, hiervon ausgenommen Kreditgenossenschaften;
    • b) Unternehmen oder andere Vereinigungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, wenn sich diese ganz oder überwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaften befinden oder diese dem Genossenschaftswesen dienen (Fördermitglieder) oder soweit Ausnahmen von diesen Erfordernissen gemäß § 63 b GenG zugelassen sind.
  • (2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und einen Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  • (1) Die Mitgliedschaft endet durch:
    • a) eine schriftliche Kündigung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 9 Monaten jeweils zum Jahresende;
    • b) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds;
    • c) die Löschung des Mitglieds im Register des zuständigen Gerichts;
    • d) einen Beschluss des Vorstandes über Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund.
  • (2) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
  • (3) Sofern gesetzliche Erfordernisse nicht betroffen werden, berührt das Ausscheiden von Mitgliedern nicht den Fortbestand des Verbandes.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • (1) Die Mitglieder sind berechtigt:
    • a) die Leistungen des Verbandes nach Maßgabe der Satzung in Anspruch zu nehmen;
    • b) die sich aus der Satzung ergebenden weiteren Rechte, insbesondere Vorschlags-, Wahl- oder Stimmrechte auszuüben;
    • c) die Vornahme von Prüfungen, einschließlich Sonderprüfungen, zu verlangen;
    • d) den Jahresabschluss des Verbandes einzusehen.
  • (2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
    • a) die Satzung und die von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse zu beachten;
    • b) die von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Gebühren für in Anspruch genommene Leistungen des Verbandes in Geld zu leisten;
    • c) den Jahresabschluss und, soweit erforderlich, den Lagebericht einzureichen und die vom Verband geforderten Meldungen termingerecht zu erstatten;
    • d) sich den vom Verband durchzuführenden oder angeordneten und außerordentlichen Prüfungen zu unterziehen;
    • e) den Verband rechtzeitig von allen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die eine Änderung des Unternehmensgegenstandes, eine Verschmelzung, die Auflösung oder eine Umwandlung betreffen;
    • f) den Verband über die Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie Änderungen im Vorsitz des Aufsichtsrates zu informieren.
  • (3) Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus dieser Satzung.

III. Aufbau und Organisation des Verbandes

§ 7 Organe des Verbandes
  • Die Organe des Verbandes sind:
    • a) der Vorstand,
    • b)der Beirat,
    • c) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
  • (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Mindestens ein Vorstandsmitglied sollte als Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt sein.
  • (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung in ihr Amt gewählt. Die Amtszeit endet nach Ablauf von vier Jahren mit der nächsten darauf folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung und der Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied zum Verbandssprecher ernennen.
  • (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes nach Maßgabe des Gesetzes, dieser Satzung und der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
  • (4) Dem Vorstand obliegt insbesondere:
    • a) die Organisation der Verbandstätigkeit,
    • b) die finanzielle Sicherstellung der Verbandsarbeit,
    • c) der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • d) die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und die Erstattung des Jahresberichts,
    • e) die Aufnahme neuer Mitglieder,
    • f) die Einrichtung von Geschäftsstellen des Verbandes,
    • g) die Einstellung von Mitarbeitern des Verbandes.
  • (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
  • (6) Der Vorstand gibt sich eine vom Beirat zu bestätigende Geschäftsordnung, in der seine Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten sowie die sich hieraus ergebende Rechenschaftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung geregelt sind.
  • li>(7) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsverbindliche Erklärungen werden durch zwei Vorstandsmitglieder abgegeben. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig.
  • (8) Mit Zustimmung des Beirats kann der Vorstand einem Dritten die Führung von Geschäften des Verbandes auf der Grundlage eines Dienstvertrages übertragen.
  • (9) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf die Erstattung angemessener Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann über die Gewährung einer Vergütung der Vorstandstätigkeit und deren Höhe Beschluss fassen oder dies dem Beirat übertragen.
§ 9 Der Beirat
  • (1) Ab einer Mitgliederzahl des Verbandes von 30 bedarf dieser eines Beirates. Besteht ein Beirat nicht, so werden dessen Aufgaben von der Mitgliederversammlung wahrgenommen.
  • (2) Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht dem Beirat angehören.
  • (3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
  • (4) Der Beirat ist zuständig für:
    • a) die Überwachung der Geschäftsführung sowie die Genehmigung des Verbandshaushaltes;
    • b) die Prüfung des Jahresabschlusses;
    • c) die Beratung des Vorstandes in wichtigen Angelegenheiten des Verbandes;
    • d) den Erlass einer Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes und des Beirates;
    • e) Entscheidungen über die ständige Vertretung des Verbandes in Gremien aller Art;
    • f) den Abschluss von Dienstverträgen mit Mitgliedern des Vorstandes;
    • g) die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes;
    • h) die Vorlage des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses und einen Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung;
  • (5) Der Beirat wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zur ordnungsgemäß einberufenen Beratung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ergebnisse der Beratungen und Beschlüsse sind zu dokumentieren und von den anwesenden Beiräten zu unterzeichnen.
  • (6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • (7) Die Mitglieder des Beirates können für ihre Tätigkeit einen angemessenen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen verlangen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
  • (1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    • a) die Festlegung von Grundsätzen, Zielen, Methoden und Strategien der Verbandsarbeit;
    • b) die Wahl, den Widerruf der Bestellung sowie die Entlastung von Mitgliedern des Vorstandes und des Beirats;
    • c) die Beschlussfassung über alle vom Vorstand und vom Beirat vorgelegten Anträge;
    • d) die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und des Beirates;
    • e) die Beschlussfassung über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen;
    • f) die Beschlussfassung über die Höhe zu erhebender Beiträge zur Gewährleistung der Verbandsarbeit und der Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen des Verbandes;
    • g) die Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit als gesetzlicher Prüfungsverband im Sinne des Genossenschaftsgesetzes.
  • (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einmal jährlich durch schriftliche Einladung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
  • (3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies verlangen.
  • (4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung, einschließlich auch zu einer Zweckänderung des Verbandes sowie zu dessen Auflösung, bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der von den erschienenen Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten in der Mitgliederversammlung kann auch durch vom Mitglied hierzu bevollmächtigte Vertreter, die Mitglied des Verbandes sind, erfolgen. Ein Mitglied darf höchstens drei weitere Mitglieder vertreten.
  • (5) Für den Fall, dass bei einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Fördermitglieder die anderen Mitglieder des Verbandes zahlenmäßig überstimmen, so sind die Stimmen der Fördermitglieder, mit denen die Zahl der von den übrigen Mitgliedern gültig abgegebenen Stimmen überschritten wird, nicht als gültig abgegebene Stimmen zu werten. Beschlüsse, die nach Gesetz oder Satzung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen gefasst werden können, dürfen durch Stimmen von Fördermitgliedern nicht verhindert werden. Die eine derartige Beschlussfassung verhindernden Stimmen der Fördermitglieder gelten als nicht gültig abgegebene Stimmen.
  • (6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Schriftführer sowie einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
  • (7) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Untergliederung des Verbandes in Fachvereinigungen sowie eine Ordnung über deren Tätigkeit beschließen. Zwischen den Tagungen der ordentlichen Mitgliederversammlung sollen die Mitglieder insbesondere die Möglichkeit erhalten, ihre Anliegen und Interessen in die Tätigkeit der Fachvereinigungen einzubringen und die Verbandstätigkeit mit zu bestimmen.

IV. Prüfungswesen

§ 11 Prüfer und Prüferdienstleistung
  • (1) Träger der Prüfung ist der Verband.
  • (2) Zu Prüfern sollen nur sachverständige und befähigte Personen angestellt werden. Zur Befähigung gehören ein Hochschul- oder Fachschulabschluss und der Nachweis erforderlicher Kenntnisse im Genossenschaftswesen.
  • (3) Der Verband kann, soweit hierfür gewichtige Gründe gegeben sind, nach seinem Ermessen einen nicht von ihm angestellten öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Durchführung einer Prüfung beauftragen.
§ 12 Ausübung der Prüfungstätigkeit
  • (1) Die ordentlichen Verbandsprüfungen erstrecken sich formell und materiell auf die Einrichtungen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Verbandsmitglieder.
  • (2) Außerordentliche Prüfungen können sowohl auf Anordnung des Verbandes oder auf Anforderung des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines Verbandsmitglieds durchgeführt werden. Diese Prüfungen können auf bestimmte Bereiche beschränkt werden. Ihr Umfang ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag.
  • (3) Verband und Prüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten.
  • (4) Der Verband überwacht die Behebung der im Prüfungsbericht festgestellten Beanstandungen.

V. Finanzen

§ 13 Haushaltplan und Rechnungswesen
  • (1) Das Rechnungsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
  • (2) Die Aufwendungen zur Führung der Verbandsgeschäfte sind vornehmlich durch Einnahmen aus der Inanspruchnahme von Leistungen des Verbandes, insbesondere den vereinnahmten Prüfungs-, Dienstleistungs- und Beratungsgebühren, zu decken.
  • (3) Der Vorstand hat mindestens drei Monate vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs dem Beirat die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Verbandes für das Folgejahr vorzulegen.
  • (4) Zum Ausgleich eines aus seinen Rücklagen nicht zu deckenden Jahresfehlbetrages kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung bis zur Höhe eines Jahresbeitrages eine Sonderumlage erheben, sofern der Fehlbetrag auf Gründen beruht, die der Verband nicht zu vertreten hat.
§ 14 Jahresrechnung
  • (1) Der Jahresabschluss wird vom Vorstand aufgestellt, vom Beirat geprüft und von der Mitgliederversammlung festgestellt.
  • (2) Die Haushaltführung ist im Sinne dieser Satzung ordnungsgemäß, wenn kein ungebührlicher Überschuss nach den um die Aufwendungen verminderten Einnahmen entsteht.
  • (3) Der Verband soll zur Bildung von Rücklagen angemessene Überschüsse anstreben, soweit dies für eine planmäßige und vorausschauende Finanzierung der Verbandsarbeit geboten ist. Als angemessene Rücklage gilt, soweit dem nicht besondere Umstände entgegenstehen, ein Betrag in Höhe von 50 % der im laufenden Geschäftsjahr geplanten Aufwendungen.

VI. Schlussbestimmungen

§ 15 Liquidation
  • (1) Ein Auflösungsbeschluss kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Verbandsmitglieder gefasst werden. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  • (2) Im Falle der Auflösung des Verbandes ist das nach Befriedigung der Gläubiger, der Abwicklung der Geschäfte und der Verwertung der Vermögensgegenstände noch verfügbare Restvermögen unter die dem Verband angehörenden Mitglieder nach Maßgabe der geleisteten Beiträge nach Ablauf eines Sperrjahres zu verteilen.
  • (3) Die Liquidation erfolgt, soweit die Mitgliederversammlung hierzu etwas anderes nicht beschlossen hat, durch den Vorstand. Die Liquidation hat unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.
§ 16 Schlussbestimmungen
  • (1) Erachtet das Registergericht im Zuge eines Eintragungsverfahrens der Satzung oder von Satzungsänderungen lediglich eine Änderung des Wortlautes der zur Eintragung angemeldeten Regelungen für geboten oder erforderlich, so ist der Vorstand ermächtigt, entsprechende Anpassungen von sich aus vorzunehmen.
  • (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so bleibt die Gültigkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
  • (3) Die mit Mitgliederbeschluss vom 07.09.2022 zur Satzung vom 29.06.2007 vorgenommenen und in diese Neufassung aufgenommenen Änderungen und Ergänzungen treten mit Beschlussfassung in Kraft.

Satzung in der Fassung vom 07.09.2022